AGB


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (VLZ)


I. Anwendung, Geltung

1.1 Für sämtliche Geschäfte und Lieferungen zwischen uns und Unternehmen im Sinne von §310BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gelten die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

1.2 Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Endverbrauchern.

1.3 Unsere Verkaufs-, Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren VLZ abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere VLZ gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren VLZ abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.4 Bei Aufträgen und Lieferungen zwischen uns und Auslandskunden ist vereinbart, dass das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die gesamten Geschäftsbeziehungen, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, vereinbart ist. Es gilt ferner das einheitliche UN-Kaufrecht-CISG- soweit dieses durch diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht geändert ist. Die Vertragssprache für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auslandskunden ist deutsch.

1.5 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser VLZ unwirksam sein, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, wird die Wirksamkeit des Inhalts der übrigen VLZ nicht davon berührt.



II. Vertragsabschluß, Umfang der Lieferung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Der Vertragsabschluß erfolgt ausschließlich durch unsere schriftliche oder in Textform abgefasste Auftragsbestätigung. Die Auftragsbestätigung enthält unsere Lieferverpflichtungen und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte ausschließlich. Nebenabreden und spätere Änderungen bedürfen der Schriftform.

2.3 Erteilen wir dem Kunden auf seine Bestellung keine Auftragsbestätigung, so erfolgt die Annahme der Bestellung durch Übermittlung der Lieferung nebst Rechnung und/oder Lieferschein.

2.4 Die Beschaffenheitsbestimmung der zu liefernden Produkte erfolgt ergänzend durch die in der Auftragsbestätigung oder im Lieferschein oder der Rechnung in Bezug genommene Artikelnummer und den Artikeltext.

2.5 Den Kunden obliegt bei Verwendung unserer Produkte mit anderen Komponenten, die Überprüfung der Verwendbarkeit der vom Kunden eingesetzten Komponente für unser Produkt.

2.6 Für die Leistungs- und Beschaffenheitsbestimmung schließen wir Werbeangaben, Prospektinhalte unserer Prospekte, soweit in II.2.4 nicht in Bezug genommen und/oder öffentliche Äußerungen von uns, unseren Mitarbeitern und Vertriebspersonen einschließlich Handelsvertreter aus, wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Werbeangaben, Prospekte, Datenblätter, Zeichnungen zu Beschaffenheitsbestimmung aufgeführt sind. Wir schließen § 434 (1) 2 Abs.2 BGB ausdrücklich für die Beschaffenheitsbestimmung aus.



III. Lieferzeit, Gefahrenübergang

3.1 Die Lieferzeit gilt als annähernd vereinbart. Sie gilt als Fixtermin nur, wenn sie ausdrücklich so bezeichnet ist.

3.2 Wenn wir an der Erfüllung unseres Auftrages, durch den Eintritt von unvorhergesehenen Umständen ge- oder behindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konntengleichgültig, ob bei uns oder bei Unterlieferanten eingetreten- z.b. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, behördlichen Maßnahmen, Embargo, Kriegsgefahr, höhere Gewalt oder Streik, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die angeführten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.

3.3 Die Gefahr für die jeweiligen Lieferungen geht spätestens mit Absendung der Ware und Übergabe an den Spediteur/Frachtführer ab jeweilig Werk Türkei (EXW Incoterms 2000) auf den Kunden über.

3.4 Versandte und angelieferte Waren sind vom Kunden auch dann entgegenzunehmen und zu verwahren, wenn sie Mängel aufweisen. Der Kunde begibt sich dadurch seiner Rechte (VI,VII) nicht.

3.5 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Sie gelten als selbstständige Lieferungen und können sofort berechnet werden.

3.6 Bei Sonderfertigungen müssen wir uns Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten und/oder auftragsbestätigten Liefermengen vorbehalten.



IV. Preise, Zahlungen

4.1 Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab jeweilig Werk Türkei in Euro. Zu den Preisen kommt die Mwst in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2 Die Zahlungen haben, falls nicht anders ausdrücklich vereinbart ist, binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontoabzug wird nicht gewährt.

4.3 Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in der Auftragsbestätigung nicht enthalten ist, tritt Verzug durch Mahnung, spätestens aber nach § 286 Abs. 3 BGB ein. Die Verzinsung wird von uns in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB).

4.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mangelrügen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen.

4.5 Soweit Teillieferungen eines Auftrages durch den Kunden abgerufen werden, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Teillieferung so lange zurück zu halten, bis sämtliche Forderungen aus früheren Teillieferungen dieses Auftrages oder anderer Aufträge des Kunden durch diesen beglichen sind.



V. Eigentumsvorbehalt

5.1 Für unsere sämtlichen Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie sich ergeben, werden uns vom Kunden die nachfolgend vereinbarten Sicherheiten eingeräumt. Der Kunde ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, soweit diese 20% des Wertes der Forderungen übersteigen. Wir sind verpflichtet, die Freigabe der jeweiligen Sicherheit –nach unserer Wahl- vorzunehmen.

5.2 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Das Eigentum geht erst dann über, wenn alle Zahlungen einschließlich aller Nebenkosten beglichen sind. Bei Bezahlung durch Schecks gilt nicht der Tag der Ausstellung, sondern nur der Tag der Einlösung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sowie bei dessen Verzug sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und der Pfändung in das Eigentum durch uns bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

5.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Die Forderungen aus Weiterveräußerung unserer Ware darf an Dritte, auch Banken nicht abgetreten werden.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, nicht bezahlte Ware gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Bruch, zu versichern. Der Kunde verpflichtet sich, uns den jeweiligen Schadensversicherer zu benennen und tritt seinen Anspruch gegen den jeweiligen Versicherer für nicht bezahlte Ware an uns erfüllungshalber ab.

5.6 Sollte bei Lieferung im Export die vorstehende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach dem Recht des Exportlandes nicht wirksam sein oder zu seiner Wirksamkeit ergänzungsbedürftig und/oder zu registrieren sein, so ist der Kunde verpflichtet, wir berechtigt, den Abschluss einer Sicherungsvereinbarung nach dem Recht des Exportlandes und die erforderliche Registrierung vorzunehmen. Ist der Exportkunde mit Zahlungen im Verzug, so sind wir berechtigt, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist, die Ware in Besitz zu nehmen und getrennt oder außerhalb der Geschäftsräume des Kunden einzulagern.



VI. Leistungsstörungen, Pflichtverletzungen, Haftung


6.1 Unsere Pflichten und die Beschaffenheitsbestimmung für unsere Produkte ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen oder in Textform abgefassten Auftragsbestätigung.

6.2 Es obliegt unserem Kunden, die von uns gelieferten Produkte binnen einer Frist von vier Tagen auf Fehler, Mängel, Stückzahl zu überprüfen und bei Fehler, Mängel, abweichender Stückzahl dies uns innerhalb einer Frist von 14 Tage uns so anzuzeigen, dass wir Fehler, Mängel oder Abweichungen von der Stückzahl vom Auftragsinhalt so identifizieren können, dass wir unserer Nachbesserungsverpflichtung nachkommen können.

6.3 Bei Leistungsstörungen unserer Lieferverpflichtungen und der Beschaffenheitsbestimmung unserer Ware steht uns gegenüber dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu. Dieses Nachbesserungsrecht ist beschränkt auf zwei Nachbesserungsversuche. Tritt die Pflichtverletzung oder Abweichung von der Beschaffenheitsbestimmung nach Weiterverwendung unserer Produkte, z.b. als Komponenten in anderen Sachen, an einem Lieferort des Kunden an seinen Kunden auf, so muss uns der Kunde Gelegenheit geben, unsere Nachbesserungsansprüche am Lieferort seines Kunden wahrzunehmen.

6.4 Im Falle von Pflichtverletzungen von Nebenpflichten oder im Falle unwesentlicher Abweichung von unseren Pflichten und der Beschaffenheitsbestimmung unserer Produkte schließen wir eine Haftung gegenüber unserem Kunden aus.

6.5 Falls unser Kunde wegen von uns fahrlässig zu vertretender Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt, oder den Kaufpreis mindert, oder wir die Pflichtverletzung durch Nachbesserung oder Nacherfüllung beseitigen, schließen wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art gegen uns aus.

6.6 Jegliche Schadensersatzansprüche von uns beschränken sich auf solche Schäden, die für uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar aus der Verwendung des von uns gelieferten Produktes sind.

6.7 Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte zu warten und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, z.b. chemischen Reaktionen zu schützen. Gebrauchsübliche Abnutzung schließt eine Pflichtverletzung durch uns aus.

6.8 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden auch bei Weiterverarbeitung, Komponentenverwendung durch den Kunden haften wir nicht für die Exportfähigkeit der Vertragsprodukte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer der Kunden.



VII. Produkthaftung


7.1 Entsteht durch unser fahrlässiges Verschulden in Folge unterlassener oder fehlerhafte Ausführung oder Konstruktion unsere Produkte oder durch fehlerhafte Beratung, Information oder fehlerhafter Bedienungsanleitung nach Übergabe unserer Produkte an unseren Kunden ein Schaden, auch aufgrund der Anspruchsgrundlage der gesetzlichen Produkthaftung, so vereinbaren wir zwischen uns und unserem Kunden, dass die Haftung der Höhe nach auf die von uns abgeschlossene Schadensversicherung bei
unserem Versicherer auf die jeweilige Versicherungsnummer für Sach- und Personenschäden beschränkt ist. Auf Verlangen des Kunden nennen wir diesem den Versicherer sowie die jeweilige Versicherungssumme.

7.2 Der Kunde verzichtet gegenüber uns auf jegliche Mehrforderungen gegenüber dem nicht durch unseren Versicherer abgedeckten Vermögensschaden im Falle eines Einritts einer Produkthaftung.

7.3 Wir und unser Kunde schließen die Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen, die Dritten entstanden sind, aus Abtretung des Dritten an den Kunden aus. Der Kunde kann auch keine Ansprüche von Unterlieferanten geltend machen.

7.4 Wir und unser Kunde verpflichten uns, uns bei der Abwehr derartiger Ansprüche Dritter zu unterstützen.



VIII. Garantieerklärung


8.1 Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.

8.2 Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.

8.3 Beschaffungsbestimmungen und Leistungsbeschriebe enthalten keine Garantieerklärung. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.



IX. Datenschutz


9.1 Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung erhalten haben, soweit der Kunde über diese verfügen kann, zu speichern und zu verarbeiten.



X. Erfüllungsort, Gerichtsstand


10.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Remscheid.

10.2 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir können den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.